Wer abbiegt, ohne dabei auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen, muss danach womöglich selbst für eine Weile zu Fuß gehen. Denn ein Fahrverbot kann bereits bei einer Gefährdung verhängt werden - zu einem Unfall mit Verletzung muss es dafür erst gar nicht kommen. Das zeigt ein Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG), über den der ADAC berichtet, Az.: Obowi 1169/23.
Ein Autofahrer wollte in diesem Fall an einer Ampelkreuzung rechts abbiegen. Auch die Fußgängerampel war grün. Der Mann übersah eine Fußgängerin, die über die Straße ging. Es kam zum Unfall, die Frau erlitt Prellungen und Schürfwunden.
Es folgten ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dagegen legte der Mann Widerspruch ein. Seiner Ansicht nach war er nur kurz unaufmerksam gewesen und die Frau hätte nur leichte Verletzungen zu beklagen. Ein Fahrverbot wäre in seinen Augen nur bei leichtfertigem rücksichtslosem Verhalten angebracht gewesen.
Das sah das Gericht anders. Zum einen werde bei einer wie hier vorliegenden Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Abbiegen mit Unfallfolgen immer ein Regelfahrverbot verhängt. Doch nicht nur das: Bereits eine Gefährdung der Person reicht dafür aus. Daher sei der Verweis auf die geringen Verletzungen nicht stichhaltig. Auch das Argument einer nur kurzen Unaufmerksamkeit hatte keinen Erfolg. Denn das sei laut Gericht in fast allen Fällen dieser Art so.