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Datenbank gibt Auskunft

Austauschfrist für alte Kachel- und Kaminöfen läuft ab 

Erstellt: Freitag, 20.10.2023
Datenbank gibt Auskunft

Durch moderne Verbrennungstechnik sind heutige Holzfeuerstätten deutlich sparsamer, effizienter und emissionsärmer als Altgeräte. Foto: HKI

Alte Holzfeuerungen, die bis Ende März 2010 zugelassen wurden, dürfen nur noch eine komplette Heizsaison betrieben werden, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchV) entsprechen.

Betroffen sind alle Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen mit einer Typprüfung zwischen dem 1. Januar 1995 bis 21. März 2010. Der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. rät rechtzeitig den Austausch oder die Nachrüstung in die Wege zu leiten, da der Stichtag mitten im Winter 2024 liegt und es aufgrund der hohen Nachfrage zu Engpässen kommen kann.

Die Maßnahme steht nicht im Zusammenhang mit dem Gebäude-Energie-Gesetz (GEG), sondern wird bereits seit dem Jahr 2013 stufenweise durchgeführt. Rein rechnerisch betrifft die aktuelle Frist rund 4 Millionen Geräte. Die Branche hat frühzeitig reagiert und dank beständiger Forschung die Feuerungstechnik schrittweise optimiert. So sind etwa die Hälfte der Geräte von der Sanierungspflicht ausgenommen, da sie der ersten Stufe der Verordnung bereits entsprechen und dadurch Bestandsschutz genießen.
Bestandsschutz haben ebenfalls Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen in Privathaushalten und offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen. 

Bei Unsicherheiten, ob der eigene Kaminofen, Kachelofen, Heizkamin oder Pelletofen die geforderten Emissionsgrenzwerte erfüllt, hilft ein Blick in die Datenbank des HKI. Unter www.cert.hki-online.de sind mehr als 7.000 Geräte nach Hersteller und mit allen wesentlichen Eigenschaften aufgelistet. Selbstverständlich kann auch der Schornsteinfeger zu Rate gezogen werden.
Übrigens: Nach Ablauf der Frist kontrolliert der Schornsteinfeger die Umsetzung und ist verpflichtet, bei einem Verstoß den Ofen stillzulegen und die zuständige Behörde zu informieren. 

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