Grundsätzlich ist es Rechtsanwälten verboten, widerstreitende Interessen in der gleichen Sache zu vertreten. Doch unter bestimmten Umständen darf ein Anwalt sich in einem Erbfall gleichzeitig um die Nachlassangelegenheiten einer Alleinerbin und einer Pflichtteilsberechtigte kümmern.
Möglich ist dies, wenn beide Mandantinnen gleich gerichtete Interessen verfolgen, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 15 U 1409/21), berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem verhandelten Fall hat ein Rechtsanwalt sich um die Nachlassangelegenheit einer Alleinerbin und einer Pflichtteilsberechtigten gekümmert. Es ging um den Verkauf einer Immobilie. Als der Anwalt sein Honorar abrechnen wollte, weigerten sich die Mandantinnen, die Gebührenrechnung zu bezahlen. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Interessenkollision vorgelegen habe. Zu Unrecht, entschieden die Richter. Zwar darf ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen in derselben Sache vertreten. Davon war in diesem Fall aber nicht auszugehen. Denn beim Verkauf des Nachlassgrundstücks ging es beiden darum, den bestmöglichen Erlös zu erzielen. Dabei stimmten die Alleinerbin und die Pflichtteilsberechtigte überein.
Allein die bloße Möglichkeit, dass später bei einem Ausgleich unterschiedliche Interessen auftreten könnten, steht einer gemeinsamen Vertretung nicht entgegen, so die Richter des Oberlandesgerichts. Das Honorar muss also gezahlt werden.
Haftung bei Mängeln
Ein flackerndes Smartphone-Display oder das hakende Getriebe: Käufer müssen sich darauf verlassen, dass Händler ihnen makellose Ware verkaufen. Ist das nicht der Fall, können sie die Mangelbeseitigung verlangen. Und zwar im Gewährleistungsfall immer vom Verkäufer. Die Gewährleistung gilt nach dem Kauf eines Produkts laut Gesetz für 24 Monate. Im Garantiefall wenden sich Käufer an den Garantievertragspartner. Das kann entweder der Händler oder der Hersteller sein. Die Gewährung einer Garantie ist freiwillig, Händler und Hersteller können sie nach eigenem Ermessen gestalten.