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Beleidigungen, Tritte und Schläge

Wann ist der Gang zum Anwalt sinnvoll?

Erstellt: Freitag, 04.10.2024
Beleidigungen, Tritte und Schläge

Eltern wollen ihre Kinder vor Gewalt an Schulen schützen, wissen aber oft nicht wie.. Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-tmn

Erlebt das eigene Kind in der Schule Gewalt, versetzt Eltern das in Aufruhr. Auch wenn die emotionale Unterstützung das Wichtigste ist, stellt sich teils die Frage: Sind rechtliche Schritte nötig?

Beschimpfungen, Beleidigungen, Mobbing oder handfeste Prügeleien: Gewalt unter Schülerinnen und Schülern kann viele Ausprägungen haben. Eltern, deren Kind Opfer von Gewalt wird, wollen zum Schutz oft schnellstmöglich Maßnahmen ergreifen - und denken oft über den Weg zum Anwalt nach.
Ob das wirklich sinnvoll ist, kommt auf die Umstände des jeweiligen Vorfalls an. Ist eine Situation besonders belastend und schwerwiegend “kann es zur Wahrung der eigenen Rechte sinnvoll sein, sich anwaltliche Hilfe zu suchen“, so Beate Schulte zu Sodingen, die als Rechtsanwältin auf die Themen Kita und Schule spezialisiert ist. 

Sofern möglich sollten vorher aber die schulinternen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. So kann sichergestellt werden, dass allen Beteiligten die Schwere der Situation bekannt ist und es Gelegenheit gibt, die Situation zu verbessern. Wo das keinen Erfolg hat, soll sich an das jeweilige Schulamt beziehungsweise die zuständige Schulaufsicht oder den schulpsychologischen Dienst gewendet werden unter Umständen auch mit anwaltlicher Unterstützung. Geht es um strafrechtlich relevantes Verhalten, wie beispielsweise Körperverletzung, sollte der Rechtsanwältin zufolge in jedem Fall anwaltlicher Rat eingeholt werden, um zu entscheiden, ob Strafanzeige erstattet werden muss. 

Generell sollten Eltern bedenken: „Ob eine juristische Intervention stets die beste Lösung ist, lässt sich pauschal nicht beantworten“, so Schulte zu Sodingen. In vielen Fällen könne bereits das Auslösen des schulinternen Sanktionsmechanismus genügen.
Schulen trifft eine Fürsorgepflicht, im Rahmen derer sie zum Beispiel auf Mobbing reagieren müssen - das reicht etwa von Gesprächen mit dem mobbenden Schüler bis hin zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, die in den Schulgesetzen der Länder geregelt sind. Dazu gehört der Ausschluss vom Unterricht oder in schwerwiegenden Fällen auch der Verweis von der Schule.

Werden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vorgenommen, müsse die Schule die in den Landesgesetzen vorgegebenen Verfahrens- und Formvorschriften einhalten, erläuterte Schulte zu Sodingen. Auch hier komme es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen an.

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