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Entlastungsleistungen der Pflegekasse aus 2023 bis Ende Juni

Entlastungsleistungen für Pflege aus 2023 noch bis Ende Juni nutzen: Hilfe im Haushalt wie Einkaufs- oder Haushaltshilfe, Dienstleistungen oder auch Betreuungsgruppen sowie Tages- oder Nachtpflege

Erstellt: Samstag, 25.05.2024
Entlastungsleistungen der Pflegekasse aus 2023 bis Ende Juni

Hilfe im Haushalt: Auch dafür kann man Entlastungsleistungen der Pflegekasse nutzen. Foto: Christin Klose/mag

125 Euro im Monat, in Summe 1500 Euro im Jahr: So viel steht daheim gepflegten Pflegebedürftigen als sogenannte Entlastungsleistung zu. Doch nicht alle nehmen dieses Geld in Anspruch, das etwa für Hilfe im Haushalt oder auch die Tages- oder Nachtpflege genutzt werden kann.

Gut zu wissen: Entlastungsleistungen, die nicht genutzt wurden, verfallen mit dem Ende des Kalenderjahres nicht automatisch. Das Geld lässt sich in die erste Hälfte des folgenden Jahres mitnehmen, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Bis zum 30. Juni kann man übrig gebliebene Entlastungsleistungen aus 2023 also noch nutzen.

Beantragen müssen Sie das Geld nicht, so die Verbraucherzentrale. Stattdessen läuft es so: Sie suchen sich einen Anbieter aus, zahlen die Leistung zunächst selbst und lassen sich die Kosten belegen. Die Quittung reichen Sie bei der Pflegekasse ein und fordern sie zur Rückerstattung der Kosten auf. Die Verbraucherzentrale und auch die Pflegekassen bieten dafür Musterschreiben an.

Die Angebote, für die sich das Geld nutzen lässt, müssen in engem Zusammenhang mit der täglichen, notwendigen Versorgung des pflegebedürftigen Menschen zu Hause stehen. Das kann eine Einkaufs- oder Haushaltshilfe sein, aber auch haushaltsnahe Dienstleistungen oder auch Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz.

Wer Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nimmt, kann den Entlastungsbetrag für den Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung nutzen, so Verbraucherzentrale NRW. Bei einem Pflegegrad 1 können die Pflegeleistungen des Pflegedienstes darüber finanziert werden.

Die Rechnung muss nicht bis zum 30. Juni bei der Pflegekasse eingereicht sein. Die Leistung, die erstattet werden sollen, müssen aber bis zu diesem Tag in Anspruch genommen sein. Der Verbraucherzentrale zufolge können Erstattungsleistungen bis zu vier Jahre rückwirkend bei der Pflegekasse geltend gemacht werden.


DAS RICHTIGE PFLEGEHEIM FINDEN

Ein passendes Pflegeheim zu finden, ist kein leichtes Unterfangen. Bevor ältere Menschen in ein Seniorenwohnheim oder ein Altenpflegeheim umziehen, sollten sie sich schlau machen. Was ist mir wichtig, wo kann ich mich wohlfühlen?

Weitere Faktoren sind die fachärztliche Versorgung sowie die Details über Leistungen und Kosten der Pflegeheime. 

Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt, früh genug mit der Suche anzufangen und die Wunsch-Wohnheime vorab zu besuchen, um einen ersten Eindruck zu gewinnen und mit den Bewohnern ins Gespräch zu kommen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen bietet unter www.bagso.de im Bereich Publikationen eine Checkliste an.

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