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Altersgerecht bauen

Gewünschte Ausführung klar definieren

Erstellt: Dienstag, 30.04.2024
Altersgerecht bauen

Schick und barrierefrei: Wer sein Neu- oder Umbauvorhaben mit Blick auf das selbstständige Leben im Alter angehen will, sollte Rat einholen. Foto: Franziska Gabbert/mag

Barrierearm, altersgerecht, 60plus oder Seniorenwohnen: Diese Begriffe werden auch auf dem Immobilienmarkt verwendet. Doch dahinter stehen keine verbindlichen baulichen Standards. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin.

Ist im Vertrag nur eine nicht konkret definierte barrierereduzierte oder barrierearme, senioren- oder behindertengerechte Ausführung zugesichert, müssen die vom Bauherrn gewünschten Qualitäten in der Baubeschreibung genau definiert und detailliert und vertraglich festgehalten werden. Nur dann können Bauherren ihren Anspruch auf die vom Anbieter geschuldete Ausstattung auch geltend machen, so der VPB.
Gut zu wissen: Einen technischen Standard für barrierefreies Bauen gibt es mit der DIN 18040-2. Private Bauherren, die ihr Eigenheim mit diesem Standard planen oder umbauen möchten, müssen die Umsetzung dieser Norm mit dem Anbieter direkt vereinbaren. Ob das sinnvoll ist, hängt allerdings vom Einzelfall ab.
Die DIN 18040-2 umfasse zwar viele Planungsvorgaben für den Bau und die Einrichtung von Wohnungen für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, so der VPB. 

Doch sie berücksichtige neben der Barrierefreiheit auch die sogenannte Rollstuhlgerechtigkeit, die mit vergleichsweise höheren Anforderungen an Grundrisse und Ausstattung verbunden sei.
Ob das der jeweiligen Lebenslage gerecht werde, lasse sich laut VPB nicht pauschal sagen. Wer sich allein auf die Umsetzung dieser Vorgaben verlässt, zahle daher möglicherweise für etwas, das nicht nötig ist oder muss andere, alters- oder krankheitsbedingt erforderliche Ausstattungen nachrüsten. 

Welche Maßnahmen im Einzelfall sinnvoll sind, können Bauherren etwa mit ihrem behandelnden Arzt besprechen oder entsprechende Informationsangebote der Krankenkassen und Pflegeberatungen nutzen.
Wer sein Neu- oder Umbauvorhaben auch mit Blick auf das selbstständige Leben im Alter angehen will, sollte bei der Planung zudem unbedingt einen unabhängigen Bausachverständigen zurate zu ziehen, so der VPB.

mag


Keine Belohnung für Weitsicht

Finanzamt erkennt vorausschauende Umbauten nicht an

Wer aufgrund einer Krankheit zum Beispiel auf einen Rollstuhl angewiesen ist, kann die Kosten für den Wohnungsumbau steuerlich geltend machen. Dafür gelten aber strenge Voraussetzungen.

Zum Beispiel will das Finanzamt Nachweise dafür sehen, dass die Maßnahme notwendig ist. Was der Fiskus nie anerkennt: vorausschauende Umbauten.
Als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt das Finanzamt Aufwendungen, die zur Heilung einer Krankheit beitragen oder sie zumindest erträglicher machen. Dazu zählt eben auch die Herstellung eines existenznotwendigen Wohnbedürfnisses, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Das Gesetz stellt dabei immer auf den Ist-Zustand ab. 

Erfolgt der Umbau im Vorgriff auf eine mögliche spätere Beeinträchtigung, liegt zum Zeitpunkt des Umbaus noch keine Notwendigkeit vor.
Vorausschauendes Handeln kann daher nicht begünstigt werden. Erst, wenn sich das Krankheitsbild tatsächlich so verschlechtert hat, dass die Wohnung ohne Umbau zwangsläufig nicht mehr bewohnbar wäre, sind die Aufwendungen abziehbar.

mag

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