Gibt es für die Zurückhaltung einen plausiblen juristischen Grund? Nicht wirklich. Denn für Verträge über Handwerksleistungen gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften, sagt Thomas Lapp. Er ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht des Deutschen Anwaltvereins. Solche Verträge können sowohl mündlich als auch schriftlich rechtlich bindend geschlossen werden - also auch per Messengerdienst oder E-Mail.
Wichtig sei lediglich, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, sagt Carolin Semmler, Syndikusrechtsanwältin bei der Verbraucherzentrale NRW. Das heißt: Der Handwerker muss ein Angebot abgeben, das der Kunde annimmt.
Unerheblich ist auch, ob es sich bei der Kommunikation mit dem Handwerker um eine Text- oder Sprachnachricht handelt. Im Zweifel fährt man mit der aufgezeichneten Sprachnachricht besser. Denn diese könne bei Unstimmigkeiten vor Gericht den höheren Beweiswert haben. Der Grund: Die Stimme kann als individuelles Merkmal ausgewertet werden.