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Grabnutzungsrecht nicht vererbbar

Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart

Erstellt: Donnerstag, 18.07.2024
Grabnutzungsrecht nicht vererbbar

Das Nutzungsrecht für Gräber geht nicht automatisch auf Erben über, wenn der Nutzungsberechtigte verstirbt. Foto: Felix, stock.adobe.com

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte geht nach dem Tod des Nutzungsberechtigten nicht automatisch auf die Erben über. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil Klargestellt (Urteil vom 15. März 2024, Aktenzeichen 6 K 3116/22).

Als personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht vermögensrechtlicher Art sei es kein unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) unterliegendes Recht. Es könne nur gemäß einer verwaltungsrechtlichen Regelung wirksam auf Angehörige übergehen - dies auch nur mit deren Zustimmung.

Entsprechende Regelungen, an wen das Nutzungsrecht an einer Grabstätte im Falle des Todes des bisherigen Berechtigten übertragen werden kann, finden sich üblicherweise in den jeweiligen Friedhofssatzungen. Inhaber des Nutzungsrechts sind unter anderem für die Gestaltung und Pflege eines Grabes zuständig.

Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten („Familiengrab“) dürfen diese darüber hinaus entscheiden, welche weiteren Personen dort beigesetzt werden.

Im vorliegenden Fall wollte der Kläger als Nutzungsberechtigter für das Grab seiner Eltern und seines Bruders anerkannt werden - anstelle der Witwe des Bruders, der nach dessen Tod von der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht eingeräumt worden war. Der verstorbene Bruder wiederum hatte das Nutzungsrecht zuvor nach dem Tod der Mutter übernommen, die dieses nach dem Tod des Vaters innegehabt hatte.

Der Kläger begründete seine Klage damit, dass ihm unrechtmäßig die Nutzungsberechtigung an dem Grab seiner Eltern und seines Bruders verweigert werde. Nach seinem Rechtsverständnis sei das Nutzungsrecht an der Grabstätte als Teil des Nachlasses seiner Mutter auf deren Söhne übergegangen. Als einziger überlebender Erbe seiner Eltern sei er deshalb Nutzungsberechtigter. Das Verwaltungsgericht Stuttgart folgte dieser Rechtsansicht nicht. 

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