Im konkreten Fall erhielt der Mann von der zuständigen Behörde die Aufforderung, als nächster Verwandter seinen verstorbenen Halbbruder zu bestatten. Dieser war als Jugendlicher von einem anderen Elternpaar adoptiert worden. Als der Mann der Aufforderung nicht folgte, zog die Behörde ihn und seine Schwester anteilig zu den Bestattungskosten heran.
Der Mann wollte das nicht akzeptieren. Er habe erst durch die Behörde erfahren, dass er einen Halbbruder habe und hielt es nicht für gerecht, von ihm so plötzlich die Bestattung einer fremden Person zu verlangen. Er sei von der Pflicht dazu, regelrecht "überfallen“ worden. Zudem habe er gar keine Möglichkeit gehabt, Rücklagen für zu erwartende Bestattungskosten zu bilden.
Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Als Verwandter sei er für die Bestattung verantwortlich. Auch wenn es kein „familiäres Näheverhältnis“ gegeben habe, sei es ihm zuzumuten, die Kosten zu übernehmen, so das Urteil. Es gehe um das objektiv bestehende Verwandtschaftsverhältnis. Als Bestattungspflichtiger stehe er dem Verstorbenen näher als die Allgemeinheit, die ansonsten für die Bestattungskosten einzustehen hätte. Daran ändere auch nicht, dass der Mann die Erbschaft ausgeschlagen habe. (mag)