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Erfahrung ist wichtiger als Stundenzahl

Teilzeitarbeit muss dem Lebenslauf nicht schaden

Erstellt: Montag, 14.10.2024
Erfahrung ist wichtiger als Stundenzahl

Für Teilzeitjobs sollte sich niemand schämen - im Lebenslauf müssen sie trotzdem nicht ausdrücklich gekennzeichnet werden, wenn man nicht möchte. Foto: Christin Klose/mag

Ob Elternzeit, die Pflege Angehöriger oder einfach eine Vier-Tage-Woche: Viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben Abschnitte im Job, wo sie nicht Vollzeit arbeiten.

Will man sich woanders bewerben, gehört dazu in der Regel ein Lebenslauf - muss darin stehen, was Teil- und was Vollzeit war? Zuerst einmal ist Teilzeit nicht minderwertig: „Unsere Berufserfahrung ist mehr als die Anzahl vertraglich vereinbarter Stunden“, schreibt der Kölner Karriereberater Bernd Slaghuis in einem Blogbeitrag auf dem Portal Xing. „Der Wert von Berufserfahrung ist nicht die Zeit, die wir in einem Job verbringen, sondern was wir dort alles erfahren, gelernt und geleistet haben.“

So gesehen könne manches Fach- und Erfahrungswissen eines Teilzeitbewerbers umfangreicher sein als das eines Vollzeitmitbewerbers, meint der Coach. Am Ende punkte Fachwissen und sei die Persönlichkeit entscheidend.

Teilzeit also angeben oder nicht? „Du musst eine Teilzeitbeschäftigung oder gar Teilzeitphasen innerhalb einer Position nicht als solche im Lebenslauf kenntlich machen“, lautet das Fazit des Karriereberaters. Aber man kann es natürlich angeben, wenn man möchte, indem man etwa hinter der Position die Anzahl der Wochenarbeitsstunden oder eine Teilzeit in Prozenten angibt.

Laut Slaghuis könnte das in folgenden Situationen sinnvoll sein: Es gab mehrere Jobs parallel, man bewirbt sich auf eine Teilzeitstelle und will klarmachen, dass man auch bisher in Teilzeit gearbeitet hat. Oder zur Bewerbungsstory gehört, wie man sowohl Familie als auch Beruf unter einen Hut bekommen hat.


Plötzlich was ganz anderes?

Welchen Spielraum Arbeitgeber bei neuen Aufgaben haben

Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, weiß in der Regel, welche Tätigkeiten der neue Job beinhaltet. Kleine Abweichungen sind im Laufe der Karriere dabei meist unproblematisch.

Doch was, wenn die oder der Vorgesetzte plötzlich verlangt, eine völlig neue Aufgabe zu übernehmen, die offenbar nichts mit den ursprünglichen Tätigkeiten zu tun hat? „Im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hat der Arbeitgeber ein sogenanntes Weisungs- oder auch Direktionsrecht“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das bedeutet, dass er innerhalb des Rahmens, der im Arbeitsvertrag festgelegt ist, Aufgaben verteilen kann.

Es gibt jedoch viele Arbeitsverträge, die ausdrücklich erlauben, dass der Arbeitgeber auch andere Tätigkeiten zuweisen darf. Wichtig aber: „Auch in diesen Fällen gilt das Weisungsrecht nicht grenzenlos“, so Bredereck. Wer etwa als Bäcker eingestellt wurde, muss  nicht plötzlich als Nachtwächter arbeiten - der Arbeitgeber darf dem Fachanwalt zufolge keine Aufgaben zuweisen, die völlig außerhalb des ursprünglichen Berufsbildes liegen. Dennoch gibt es Spielraum: So kann es etwa vorkommen, dass ein Rechtsanwalt, der bislang überwiegend im Arbeitsrecht tätig war, auch Fälle im Mietrecht übernehmen muss, wenn der Arbeitgeber dies verlangt.

Es kommt also oft auf den Einzelfall an. Bredereck empfiehlt jedoch, nicht sofort die Erledigung einer neuen Aufgabe zu verweigern, sondern die Arbeit zunächst unter Vorbehalt“ auszuführen und sich parallel rechtlichen Rat einzuholen. So kann geklärt werden, ob die Zuweisung der neuen Aufgaben zulässig ist oder nicht.

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